EFS Consulting
11.10.2022

EU will Produkte durch Herstellung von Zwangsarbeit verbieten

Der Vorschlag stützt sich auf international vereinbarte Definitionen und Normen. 

Die nationalen Behörden werden ermächtigt, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte nach einer Untersuchung vom EU-Markt zu nehmen. Die EU-Zollbehörden sollen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, an den EU-Außengrenzen sowohl identifizieren als auch stoppen. Der Vorschlag zielt nicht auf bestimmte Unternehmen oder Branchen ab, sondern gilt für alle Produkte, gleichgültig davon, ob sie in der EU für den Inlandsverbrauch, den Export hergestellt oder aus Drittländern eingeführt werden.  

Die Behörden müssen zuerst eine Risikobewertung von Zwangsarbeit auf Grundlage vieler verschiedener Informationsquellen vornehmen. Diese sollen die Identifizierung von Risiken erleichtern. Zu diesen Quellen gehören eine auf bestimmte Produkte und geografische Gebiete ausgerichtete Datenbank über das Risiko von Zwangsarbeit sowie die von den Unternehmen durchgeführte Sorgfaltsprüfung. 

Bestätigt sich der Verdacht auf Zwangsarbeit, ordnen die Behörden die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Produkte vom Markt an und verbieten das Inverkehrbringen und die Ausfuhr der Produkte. Infolgedessen müssen die Unternehmen die Waren entsorgen. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung des Verbots an den Außengrenzen der EU zuständig. 

Darüber hinaus wird die Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien veröffentlichen, die Hinweise zur Sorgfaltspflicht in Bezug auf Zwangsarbeit und Informationen über Risikoindikatoren für Zwangsarbeit enthalten. 

Der Text der Verordnung kann HIER eingesehen werden. 

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