EFS Consulting
13.06.2024

Nordirland weitet Herstellerverantwortung für Verpackungen aus

Die finanzielle Belastung wird von den Steuerzahlern auf die Hersteller verlagert, die im Rahmen des Verursacherprinzips die volle Verantwortung tragen. Dies geht mit höheren Recyclingzielen und anderen Umweltauflagen einher.

Der Schwerpunkt der Gesetzesentwürfe liegt in der Umsetzung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle der EU (94/62/EG) in Nordirland. Es gibt einige Verpflichtungen, die in diesem Gebiet noch nicht in Kraft sind.

Umzusetzende Verpflichtungen

Bei den umzusetzenden Bestimmungen handelt es sich im Einzelnen um die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen (Artikel 7), die Entsorgungskosten (Teil 6), die Zielvorgaben für die stoffliche Wiederverwertung von Verpackungsabfällen für den Zeitraum 2025 bis 2030, die Teil der Verpflichtungen für die stoffliche Verwertung sind (Anhang 5), die Kennzeichnungsvorschriften für die Bewertung der stofflichen Verwertbarkeit und die Informationen über die stoffliche Verwertung (Teil 3) sowie die Informationspflichten für die stoffliche Verwertung selbst (Kapitel 2).

Begründung

Das derzeitige System der Herstellerverantwortung für Verpackungen ist seit 1997 im gesamten Vereinigten Königreich in Kraft, hat jedoch nie die volle finanzielle Last auf den Hersteller abgewälzt. Mit den neuen Anforderungen werden die Kosten für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten nach dem Verursacherprinzip vollständig von den lokalen Steuerzahlern und Kommunen auf die Verpackungshersteller übertragen. Dadurch werden die Hersteller während des gesamten Lebenszyklus der Verpackungen finanziell in die Verantwortung genommen. Der Systemadministrator kann die Herstellergebühren anpassen, um ökologisch nachhaltige Verpackungen, insbesondere wiederverwertbare Optionen, zu fördern.

Inkrafttreten

Da die Änderung noch im Entwurfsstadium ist, ist das voraussichtliche Datum der Verabschiedung unbekannt. Für die verschiedenen Verpflichtungen gelten auch nach Inkrafttreten der neuen Verordnung unterschiedliche Karenzzeiten, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutige Antwort gegeben werden kann.

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