Handelsbarrieren für wiederaufbereitete Produkte
Importbeschränkungen für wiederaufbereitete Produkte erschweren den gesamten Vertriebsprozess in mehreren großen Weltwirtschaften
Da die Wirtschaft immer nachhaltiger wird, setzen Unternehmen häufig auf die Wiederaufbereitung von Produkten, um wertvolle Ressourcen, sei es Material, Energie oder Arbeit, zu sparen. Gebrauchte Komponenten werden an ein Werk geschickt, wo sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Dadurch erzielen sie ähnliche oder gleiche Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Vergleich zu den entsprechenden Geräten und Teilen im Neuzustand. Auch die automotive OEMs beteiligen sich immer mehr im Wiederaufbereitungsgeschäft.
Leider ist der Handel mit wiederaufbereiteten Produkten aus rechtlicher Sicht nicht immer einfach. Einige Länder verbieten die Einfuhr von Schrott oder gebrauchten Gütern und unterscheiden nicht zwischen diesen und wiederaufbereiteten Produkten, was zu unbeabsichtigten Handelsbeschränkungen führt. Infolgedessen werden hochwertige wiederaufbereitete Produkte von vielen Gesetzgebern als Schrott behandelt.
In manchen Ländern gibt es keine klaren Vorschriften für wiederaufbereitete Produkte. Sie werden als eigene Teilekategorie nicht richtig anerkannt und auch nicht direkt durch Gesetze geregelt. Es hängt in diesen Fällen sehr oft von der Interpretation durch die Behörden ab, ob ein wiederaufbereitetes Teil in die Kategorie der Neuteile, der gebrauchten Produkte oder des Abfalls fällt. Auch wenn dies nicht unbedingt einen Handelsstopp bedeutet, müssen Importeure oft mehr bürokratische Hürden stemmen und zusätzliche Lizenzen oder Genehmigungen einholen.
Beispiele für Länder, welche die Einfuhr von wiederaufbereiteten Produkten verbieten, sind Brasilien und Algerien. Gravierende Beschränkungen finden sich beispielsweise in Indien, der Türkei, Kolumbien, Argentinien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Die EU und die USA sind generell für eine Reduzierung der Beschränkungen für wiederaufbereitete Teile weltweit. Dabei versuchen sie, in ihre Freihandelsabkommen rechtliche Klauseln darüber aufzunehmen. Ein gutes Beispiel dafür ist das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam, in dem folgendes festgehalten ist: „Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für gebrauchte Geräte und Teile erlässt oder beibehält, darf sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufbereitete Geräte und Teile anwenden.“ Interessanterweise war eine ähnliche Bestimmung zunächst im Entwurf des Freihandelsabkommens EU-Mercosur enthalten, wurde dann aber aus der endgültigen Fassung entfernt. Auch das Freihandelsabkommen zwischen den USA, Kanada und Mexiko enthält eine ähnliche Klausel über wiederaufbereitete Teile.
Der Handel mit wiederaufbereiteten Produkten erfordert eine tiefgehende Kenntnis der lokalen Vorschriften und des Standpunkts der verschiedenen Zollbehörden zu dieser Produktkategorie. Wenn Sie mehr über die Importbeschränkungen für wiederaufbereitete Produkte erfahren möchten, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.