Facts & Figures Vergaberecht
Das hierfür geschaffene Vergabewesen ist juristisch eine junge Materie, die inzwischen jedoch, trotz ihrer großen Komplexität, mit zu den wirtschaftlich bedeutendsten Rechtsgebieten zählt.
Im Vergaberecht kommt es zu einem Zusammenspiel von EU- und nationalem Recht auf der einen Seite und privatem Zivil- und Unternehmensrecht und öffentlichem Verwaltungsrecht auf der anderen. Das Vergaberecht wird zudem in regelmäßigen Abständen novelliert und gehört zum Kernbestandteil des „Europäischen Green Deals“.
In Österreich wurde hierfür 2020 u.a. der Aktionsplan „nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe)“ ins Leben gerufen und die Clean Vehicle Directive der EU wurde als Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz in Österreich umgesetzt.
Das Thema Nachhaltigkeit und damit nachhaltige Beschaffung steht somit sowohl auf EU-Ebene als auch national seit Jahren auf der politischen Agenda und ist darüber hinaus in den vergangenen Jahren verstärkt in das Zentrum des öffentlichen Diskurses gerückt.
Grundsätze, Verfahrenspunkte & Praxistipps
1. Grundsätze
Das Bundesvergabegesetz 2018 baut auf wesentlichen Grundsätzen auf, welche bei jedem Handeln und bei jeder Entscheidungsfällung Berücksichtigung finden sollte. Sie geht weitgehend auf die Richtlinienvorgaben der EU zurück.
Grundsätze der Bundesvergabegesetz:
- Umweltgerechtheit, sozialpolitische Belange
- Gleichbehandlung & Transparenzgebot
- Fairer, lauterer, freier Wettbewerb
- Tatsächliche Vergabeabsicht
- Angemessene Preise
- Vertraulichkeitsprinzip
2. Schwellenwerte
Die öffentliche Auftragsvergabe unterteilt sich in den sogenannten Unterschwellenbereich („USB“) und den Oberschwellenbereich („OSB“). Diese Schwellenwerte werden regelmäßig von der EU-Kommission (alle zwei Jahre in Form einer Verordnung) aktualisiert, wobei die derzeitig-geltenden Werte seit 1.1.2024 verbindlich sind. Die Werte werden stets exklusive Umsatzsteuer bemessen.
Wichtig! Bei eine Losvergabe ist die Summe aller Lose der Richtwert für die Einstufung. Diese Regelung folgt aus dem Aufsplittverbot.
Nachfolgende Tabelle soll dies veranschaulichen.
Schwellenwerte im Vergaberecht
Auftragsart | Ab 1.1.2024 | Bis 31.12.2023 |
Bauleistung | EUR 5.538.000,- | EUR 5.382.000,- |
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen Auftraggeber) |
EUR 221.000,- | EUR 215.000,- |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) |
EUR 143.000,- | EUR 140.000,- |
Die Einstufung als OSB oder USB hat große Bedeutung für die Wahl eines geeigneten Verfahrens, die Kommunikationsform zwischen Auftraggeber und BieterInnen und die Bekanntmachungspflichten. Im OSB muss nämlich neben der nationalen Bekanntmachung auch EU-weit über Tender Electronic Daily, TED (abrufbar unter: TED-Startseite – TED Tenders Electronic Daily (europa.eu)) ausgeschrieben werden. Im Unterschwellenbereich gibt es vereinfachte Verfahren, um die rasche und kostengünstigeren Beschaffung sicherstellen, dazu zählt vor allem die Direktvergabe und das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung.
3. Verfahren
Grundsätzlich wird zwischen ein-, und zweistufige Verfahren unterschieden, sowie zwischen Unterschwellenbereich und Oberschwellenbereich. Diese Unterscheidung betrifft insbesondere den prozessualen Ablauf des Verfahrens. Im Unterschwellenbereich sind aufgrund des geringeren Auftragsvolumen vereinfachte Verfahren möglich, wie beispielsweise die Direktvergabe (max. Auftragswert von EUR 100.000, siehe hierzu die seit 01.01.2024 gültige Schwellenwertverordnung 2024), bei dem ein geeigneter Unternehmer formfrei nach Legung eines Angebots den Zuschlag erhält.In diesem Zusammenhang sind die Fristen im Vergabeverfahren erwähnenswert.
4. Fristen
Die Fristen sind gesetzliche Mindestfristen. Sie dürfen also vom Auftraggeber über-, aber nicht unterschritten werden. Die Festlegung der Fristen hängt stets von der Art der zu beschaffenden Leistung und von der Verfahrensart ab.
- Teilnahmeantragsfrist (mind. 30 Tage): Bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialog, dynamischen Beschaffungssystem
- Angebotsfrist
- Bei offenen Verfahren (mind. 30 Tage):
- Bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung (mind. 25 Tage)
- Zuschlagsfrist: Diese Frist liegt zwischen dem Ende der Angebotslegungsfrist und der endgültigen Zuschlagserteilung (maximal 5 Monate)
- Stillhaltefrist: Sie bietet Bietern die Möglichkeit sich gegen rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers im Rechtsschutzverfahren zu wehren (10 Tage)
- Rechtsmittelfrist:
- Im Feststellungsverfahren: 6 Monate ab Kenntnis von der Zuschlagserteilung
- Bei Nachprüfungsverfahren: 10 Tage ab Zustellung der Entscheidung
Beispiel:
Hier gilt es zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln zu unterscheiden. Unbehebbar ist ein Mangel dann, wenn durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert, würde. Beispielsweise die Nichtnennung eines Subunternehmers gilt als unbehebbarer Mangel.
5. Eignung
Die Vergabe hat stets an einen befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bieter zu angemessenen Preisen erfolgen. Ein Bieter hat seine Eignung im Vergabeverfahren nachzuweisen.
Diese setzt sich zusammen aus:
Eignungskriterien | Nachweis (Beispiele) |
Befugnis | aktueller Auszug aus dem Gewerberegister |
technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit | Jahresabschluss und/oder Bonitätsauskunft (finanzielle Leistungsfähigkeit); Referenzen von ehem. Kunden (technische Leistungsfähigkeit), |
Zuverlässigkeit | Strafregisterauszug |
Hierbei handelt es sich um sogenannte K.O. Kriterien. Nur Unternehmen, die alle Aspekte der Eignung nachweisen können, werden überhaupt für das Vergabeverfahren zugelassen. In §§ 80 ff BVerG wurde abschließend eine Liste von möglich zu fordernden Nachweisen festgelegt. So werden beispielsweise als Nachweis für die finanzielle Leistungsfähigkeit oft Jahresabschlüsse verlangt, für die Zuverlässigkeit einen aktuellen Strafregisterauszug und für die Befugnis ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister. Bei der Bildung einer Bietergemeinschaft wird KMUs die Teilnahme an Vergabeverfahren erleichtert, diese gemeinsam die Eignungsnachweise erfüllen können.
Die Eignungskriterien sind streng von den Zuschlagskriterien zu trennen.
Die Zuschlagskriterien sind nach ihrer Bedeutung gewichtet und im Zuge des Bestanbieterprinzip die Grundlage für die Zuschlagsentscheidung.
Beispiel:
Es empfiehlt sich ein zeitgerechtes Dokumentenmanagement. Die gängigsten Nachweise sollten immer auf dem neusten Stand und die e-Signatur zeitgerecht erstellen (elektronische Angebotsabgabe) sein. Auf die firmenmäßige Zeichnung muss auch stets geachtet werden.
Bei weiteren Fragen oder Interesse an einem kostenlosen Erstgespräch kontaktieren Sie gerne unsere Expert:innen.