EFS Consulting
12.05.2022

Neuregelungen zur Emissions-Typgenehmigung

Vor kurzer Zeit hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf veröffentlicht, der Änderungen bei der Emissions-Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen vorsieht. 

Der Verordnungsentwurf der Kommission wurde im Zuge einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ausgearbeitet. Bisher musste die Typgenehmigungsprüfung sowohl für Diesel (B7) als auch für reinen Biodiesel (B100) wiederholt werden, um die Emissionsanforderungen zu erfüllen. Um diese Doppelarbeit zu minimieren und die Zertifizierung für die Verwendung von reinem Biodiesel und Biodieselmischungen (wie FAME B20/B30) zu erleichtern, müssen Spezifikationen für reinen Biodiesel als Referenzkraftstoff eingeführt werden, die auf einschlägigen internationalen und europäischen Normen basieren. 

Die wichtigsten Änderungen des Verordnungsentwurfs der Kommission bestehen darin, dass die Prüfung des Stamm-Motors von schweren Nutzfahrzeugen (M1, M2, N1) mit reinem Biodiesel erfolgen dürfen und damit den Anforderungen der Emissionsprüfung entsprechen. Diese Änderungen werden in den Anhängen I und IX der Verordnung (EU) 582/2011 zu finden sein.  

Das bedeutet, dass die Prüfung des Stamm-Motors mit reinem Biodiesel eine zusätzliche Option für die Testung ist. Das alte Prüfsystem z.B. mit Diesel (B7) wird auch weiterhin den Emissionsanforderungen genügen. Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.  

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