Neue Sorgfaltspflicht für Lieferketten
Neue Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Lieferketten hinsichtlich Menschenrechten und Umwelt in der EU und Deutschland nehmen Gestalt an.
Lieferketten standen in den letzten Monaten nicht nur wegen der großen Verwerfungen durch COVID-19 im Fokus. In der ersten Jahreshälfte 2020 kündigte EU-Justizkommissar Didier Reynders an, dass die Europäische Kommission 2021 eine Gesetzgebung zur verpflichtenden unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechts- und Umweltrisiken in Lieferketten großer Unternehmen vorschlagen wird. Der Hauptzweck der Gesetzgebung wäre es, die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Wachstum internationaler Lieferketten zu verhindern, wie z. B. Verletzungen von Menschen- und Arbeitsrechten, einschließlich Zwangsarbeit und Kinderarbeit, Umweltschäden, Landraub und Korruption.
Im September 2020 veröffentlichte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einen Vorschlag zur Verabschiedung einer Richtlinie über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (Link). Laut dem Vorschlag sollen Unternehmen verpflichtet werden, eine Sorgfaltsprüfung ihrer Wertschöpfungskette in den folgenden Risikobereichen durchzuführen:
- Menschenrechtsrisiken
- Umweltrisiken
- Governance-Risiken
Auch Deutschland hat die Arbeiten an seinem nationalen Lieferkettengesetz vorangetrieben. Vor wenigen Tagen haben sich mehrere deutsche Ministerien endlich auf einen Gesetzesentwurf geeinigt, der die Pflichten von Unternehmen zur Überwachung der Menschenrechte in ihren Lieferketten definiert. Betroffen sind zunächst nur Personen- und Kapitalgesellschaften deutschen und ausländischen Rechts, die ihren Sitz in Deutschland haben und mehr als 3.000 Mitarbeiter im gesamten Konzern beschäftigen. Ab 2024 soll das Lieferkettengesetz auch für kleinere Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern gelten.
Zu den neuen Sorgfaltspflichten, die deutschen Unternehmen auferlegt werden, gehören:
- Pflicht zur Risikoanalyse
- Pflicht zur Ergreifung von Folgemaßnahmen: Beendigung der Geschäftsbeziehung nur als letztes Mittel
- Berichterstattungspflicht
- Bemühenspflicht und Prinzip der Angemessenheit
Am 3. März 2021 hat das deutsche Kabinett den vorgelegten Entwurf gebilligt. Über den endgültigen Gesetzesentwurf soll der Bundestag noch in der jetzigen Legislaturperiode abstimmen.