EFS Consulting
12.07.2021

Rechtlicher Rrahmen für vernetzte & autonome Fahrzeuge

Die Arbeit an einem rechtlichen Rahmen für vernetzte und autonome Fahrzeuge im Vereinigten Königreich schreitet voran.

Im Jahr 2018 hat das britische Centre for Connected and Autonomous Vehicles (CCAV) die Law Commission of England and Wales und die Scottish Law Commission gebeten, eine weitreichende Überprüfung des rechtlichen Rahmens für automatisierte Fahrzeuge und deren Einsatz als Teil öffentlicher Verkehrsnetze und Fahrgastdienste auf Abruf vorzunehmen.

Bislang wurden drei öffentliche Konsultationen abgehalten.  Kürzlich wurde der Entwurf einer Folgenabschätzung veröffentlicht, in der die bisherigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen zusammengefasst sind.

In dem Dokument wurden grundsätzlich zwei Optionen in Betracht gezogen:

– Option 0 – Nichts unternehmen;

– Option 1 – Schaffung eines umfassenden regulatorischen Rahmens für AVs, um die rechtlichen Zuständigkeiten aller wichtigen Marktteilnehmer und Nutzer klar zu definieren; Etablierung eines klaren Prozesses für die Fahrzeugzulassung und -überwachung; Beseitigung regulatorischer Hindernisse/Unsicherheiten, die die gewerbliche Einführung behindern.

Der Option 1 wurde der Vorzug gegeben, weil sie die Unsicherheit verringert und Rechtsklarheit schafft. Rechtsklarheit wiederum ermöglicht eine Entwicklung, möglicherweise in einem schnelleren Tempo, und es besteht die Aussicht auf mehr Sicherheit, mehr Mobilität und weniger soziale Ausgrenzung.

Dabei wurden z.B. folgende Aspekte berücksichtigt: Sicherheitsgewährleistung, strafrechtliche Haftung und zivilrechtliche Haftung.

Hinsichtlich der rechtlichen Zuständigkeiten hat die Kommission einen umfassenden, flexiblen Rechtsrahmen vorgeschlagen, um unterschiedlichen Anwendungsfällen Rechnung zu tragen. Sie weist dabei die Verantwortung für ein AV drei Hauptakteuren zu:

– die Automated Driving System Entity (ADSE) ist der Hersteller oder Entwickler, der das Fahrzeug dem Minister zur Listung als selbstfahrendes Fahrzeug vorlegt;

– der User-in-Charge (UIC) ist der Mensch auf dem Fahrersitz eines AV, während ein Automated Driving System (ADS) mit bedingter Automatisierung eingeschaltet ist;

– ein lizenzierter Flottenbetreiber ist für den ferngesteuerten Betrieb von Fahrzeugen, ohne verantwortlichen Nutzer, zuständig. Dabei handelt es sich bei einem Flottenbetreiber vermutlich um eine Organisation als um eine Privatperson.

Ein wichtiges Thema ist auch die laufende Sicherheitsgewährleistung.  AVs werden mehr laufende Sicherheitsgarantien benötigen als konventionelle Fahrzeuge. Die Straßeninfrastruktur wird sich ändern, ebenso wie die Verkehrsregeln. Die Systeme von AVs müssen ständig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie während ihres Einsatzes weiterhin die Verkehrsregeln einhalten und sicher fahren können. In unseren Konsultationen haben wir fünf Bereiche hervorgehoben, die eine kontinuierliche Beachtung erfordern:

(1) Software-Updates;

(2) Cybersicherheit;

(3) Aktualisierung von Karten;

(4) Übermittlung von Informationen an die Nutzer; und

(5) das Sammeln von Daten, um automatisiertes und konventionelles Fahren zu vergleichen.

Kommentare zum Entwurf der Folgenabschätzung bezüglich der politischen Ziele des Projekts, der Gründe für die Intervention und des potenziellen Ausmaßes und Umfangs der Reformen der Kommission sind erwünscht und können direkt an die Kommission gesendet werden.

 

Mehr über diese Business Area
Compliance and Legal

Insights

Änderungen der Fahrzeug-Typgenehmigung in Großbritannien
Die California Highway Patrol schlägt eine Änderung der Vorschriften vor
Erweiterung der Kennzeichnungsanforderungen des Energy Guide