Intelligente Geschwindigkeitsassistenten in der EU
Eine neue delegierte Verordnung zur Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf intelligente Geschwindigkeitsassistenzsysteme wurde von der EU-Kommission veröffentlicht.
Vor kurzem hat die EU-Kommission die delegierte Verordnung vom 23.06.2021 über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenzsysteme veröffentlicht.
Die Rahmenverordnung (EU) 2019/2144 („Allgemeine Sicherheitsverordnung“) schreibt vor, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M und N ab dem 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2024 für alle Neufahrzeuge mit intelligenten Geschwindigkeitsassistenzsystemen ausgestattet sein müssen.
Die Intelligente Geschwindigkeitsassistenz ist ein System, das den Fahrer auffordert und ermutigt, die Geschwindigkeit zu verringern, wenn er das Tempolimit überschreitet. Das System arbeitet für den Fahrer als unterstützende Funktion, durch die Gaspedalsteuerung oder durch andere spezielle, angemessene und effektive Rückmeldungen, während der Fahrer immer die volle Kontrolle über die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs hat. Es handelt sich um eine wirksame Sicherheitsmaßnahme, da bereits eine geringfügig reduzierte Fahrgeschwindigkeit einen signifikanten positiven Effekt auf die Unfallvermeidung oder die Milderung des Unfallausgangs hat.
Das System kann sich auf verschiedene Datenerfassungsmethoden stützen, wie z. B. Kamerabeobachtung, Kartendaten und maschinelles Lernen, jedoch sollte das tatsächliche Vorhandensein von realen expliziten analogen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern immer Vorrang gegenüber allen anderen im Fahrzeug verfügbaren Informationen haben.
Die delegierte Verordnung legt Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die intelligenten Geschwindigkeitsassistenzsysteme fest. Außerdem definiert sie die Informationen über die Verwendung intelligenter Geschwindigkeitsassistenzsysteme, die Fahrzeughersteller den Genehmigungsbehörden, die Typgenehmigungen erteilen, zur Verfügung stellen müssen.