Fünf neue Stoffe sollen in die Liste der SVHC aufgenommen werden
Die EU-Kommission hat einen Verordnungsentwurf zur Aufnahme von fünf neuen Stoffen in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) veröffentlicht.
Der Verordnungsentwurf der Kommission ändert den Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), der eine Liste von SVHC enthält.
Die vorgeschlagenen Stoffe sind:
– Tetraethylblei
– 4,4′-Bis(dimethylamino)-4“-(methylamino)tritylalkohol
– Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion, Formaldehyd und 4-Heptylphenol, verzweigt und linear
– 2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate
– Reaktionsmasse von 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4-[[2-[(2-ethylhexyl)oxy]-2-oxoethyl]thio]-4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat
Produzenten, Lieferanten und Importeure müssen ihre Erzeugnisse, die eine gewisse Konzentration der in der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) aufgeführten Substanzen enthalten, bei Einfuhr in die EU registrieren.
Nach der REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Beispiele für Erzeugnisse sind Bekleidung, Fußböden, Möbel, Schmuck, Zeitungen und Kunststoffverpackungen.
Werden neue Stoffe in die Liste aufgenommen, haben die Unternehmer sechs Monate Zeit, ihre Erzeugnisse, welche diese Stoffe enthalten, bei der Behörde anzumelden.
Die rechtliche Grundlage dafür ist die REACH-Verordnung EG 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), welche das Chemikalienrecht in der EU grundlegend harmonisiert hat. Dabei folgt sie dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Industrie. Das bedeutet, dass jeder Unternehmer selbstständig seine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Erzeugnisse registrieren muss und seine Produkte nur dann in der EU vertreiben darf, wenn er über eine Registrierungsnummer verfügt.