EFS Consulting
27.07.2023

BAFA veröffentlicht neue FAQ zum Lieferkettengesetz

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft und unterstützt die Unternehmen bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen.

Die Richtlinien verdeutlichen die rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen, in ihren globalen Lieferketten die Menschenrechte und die Umwelt angemessen zu berücksichtigen.

Das Lieferkettengesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat, gilt für alle Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland. Es ist das erste deutsche Gesetz, das auf die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entlang globaler Lieferketten abzielt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes sind Unternehmen verpflichtet, ihre unternehmerische Verantwortung wahrzunehmen und ihre Lieferketten sozial und ökologisch verantwortungsvoll zu gestalten, indem sie eine Reihe von Sorgfaltspflichten einhalten.

Die Sorgfaltspflichten umfassen die Einrichtung eines Risikomanagements, die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen, die sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Rechtsverstößen, die Einführung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Dokumentations- und Berichtspflicht. Die Pflichten variieren je nach Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf den eigenen Geschäftsbereich, direkte Vertragspartner oder mittelbare Zulieferer.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) unterstützt die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten durch die Entwicklung und Veröffentlichung von Leitfäden und FAQs. Die jüngste Anpassung der FAQs befasst sich unter anderem mit der Frage, ob Drittunternehmen ohne direkte vertragliche Beziehungen noch als direkte Lieferanten gelten und damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch gemeinnützige Organisationen unter das Gesetz fallen und wie die Verpflichtungen in Konzernmuttergesellschaften und deren Tochtergesellschaften umgesetzt werden können.

Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Kraft getreten und soll ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten gelten. Mehr Informationen zum Gesetz sind HIER abrufbar.

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