Neue Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geplant
Der deutsche Gesetzgeber hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erlassen, das am 01.01.2023 in Kraft treten soll.
Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland ist ab 2023 branchenübergreifend für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern anwendbar. Ab 2024 sind auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern ebenso zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. Dieses Gesetz soll zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in anderen Ländern beitragen.
Ausgangspunkt für die Anwendbarkeit des LkSG ist, dass sich die Hauptverwaltung, die Hauptniederlassung, der Verwaltungssitz oder der satzungsmäßige Sitz in Deutschland befindet. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sind die betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet, menschenrechtliche sowie umweltbezogene Standards einzuhalten. Zu diesem Zweck sind sie beispielsweise zur Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens und zum Ergreifen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen angehalten. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des LkSG drohen den Unternehmen Geldstrafen. Eine zivilrechtliche Haftung ist jedoch nicht vorgesehen.
Auf unionsrechtlicher Ebene gelten derzeit branchenspezifische Regelungen für die Lieferanten von Unternehmen in den Bereichen Konfliktmineralien und Holzhandel. Außerdem wird beabsichtigt, eine Richtlinie zu erlassen, die branchenübergreifend gelten soll und auch eine zivilrechtliche Haftung vorsieht.
Die EU-Kommission hat nun einen Entwurf für eine solche Richtlinie vorgelegt, der allerdings auf Widerstand aus der Wirtschaft stößt. Einerseits soll diese auch für mittelständische Unternehmen gelten und andererseits ist auch von einer Erweiterung des Anwendungsbereiches die Rede. Nicht nur die betroffenen Unternehmen selbst, sondern auch ihre Tochtergesellschaften und die gesamte Wertschöpfungskette sollen erfasst werden.
Da noch mit einer Debatte und letztlich mit Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zu rechnen ist, kann eine endgültige Entscheidung über das Europäisches Lieferkettengesetz daher frühestens 2023 oder 2024 erwartet werden.